Professionelle und rechtssichere Wertermittlung von Immobilien vom Sachverständigen für Immobilienbewertung.
Ausgangssituation war, dass Erben um den Wert des hinterlassenen Grundbesitzes gestritten haben. Direkte Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erbfall, so genannte Nachlassverbindlichkeiten, sind steuerlich absetzbar. In der Regel zählen hierzu nur die Kosten für die Bestattung, die Ausgaben für die Grabbetreuung sowie die Kosten für die Testamentseröffnung. Der Kläger machte aber auch die Kosten für die Bewertung des hinterlassenen Immobilienbestands durch einen Sachverständigen geltend.
Zum betreffenden Fall: Ein Mann hatte mehreren Erben ein großes Vermögen hinterlassen. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein umfangreicher Immobilienbesitz. Es kam zu einer teilweisen Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben, insbesondere hinsichtlich des Grundbesitzes. Daraufhin schaltete man einen Sachverständigen ein, der die Immobilien begutachtete. Die hier entstandenen Kosten sollten steuerlich berücksichtigt werden.
Das Finanzamt und das zuständige Finanzgericht verweigerten die steuerliche Berücksichtigung. Die Begründung: Zu den abziehbaren Kosten zähle nur, was unmittelbar mit der Erfüllung des Willens des Erblassers zu tun habe – nicht aber die durch eine Entscheidung der Erben selbst veranlasste Aufwendungen.
Im Urteil schloss sich der Bundesfinanzhof der Rechtsmeinung der vorherigen Instanz nicht an. Die Richter stellten klar, dass entstandene Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit dem Nachlassfall steuerlich absetzbar seien. Die Einschaltung des Gutachters habe dazu geführt, dass eine wertgerechte Verteilung der Immobilien unter den Erben durchgeführt werden konnte. Daher sind Sachverständigenkosten in den Steuererklärungen ebenso zu berücksichtigen wie die anlässlich der Erbauseinandersetzung angefallenen Notariats- und Rechtsanwaltskosten sowie weiteren Gerichtskosten.
(Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.12.2009 - AZ II R 37/08)
Verkehrswertermittlung wegen Erbstreitigkeiten, Nachlassregelung und Pflichtteilregelung.
Eine merkantile Minderung des Verkehrswertes ist nach allgemeiner Auffassung folglich als derjenige am Markt beobachtbare Preisabschlag zu verstehen, der bei einem (fiktiv unterstellten) Verkauf des Grundstücks im normalen Marktgeschehen ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse am Wertermittlungsstichtag zu erzielen wäre.
Nicht jeder Mangel begründet also einen merkantilen Minderwert eines Grundstückes. So ist zum Beispiel dann keine Wertminderung anzunehmen, wenn eine regelmäßige, der Höhe nach angemessene Gegenleistung (z. B. Rentenzahlung) einen Mangel wirtschaftlich ausgleicht. Es sind aber auch Fälle denkbar, bei denen zwar ein Mangel existiert, Beeinträchtigungen hieraus aber nicht bedeutsam sind. Ein Minderwert wird deshalb nur dann anzuerkennen sein, wenn der Mangel von Bedeutung war und jeder Erwerber des Grundstücks ihn als Nachteil empfindet. Das Ausmaß des Minderwertes hängt also von der Bedeutung und der Größe des Schadens sowie (bei Ertragsobjekten, wie im hier zu bewertenden Fall) eines möglichen Ertragsausfalls ab.
Von einem merkantilen Minderwert spricht man, wenn der Verkaufswert (zum Beispiel einer Immobilie) gemindert wird, obwohl ein technischer Mangel vollständig beseitigt wurde oder auch gar nicht erst vorhanden war. Das tritt häufig auf, wenn bei einem möglichen Kaufinteressenten der Verdacht besteht, dass immer noch verborgene Mängel vorhanden sein können.
Merkantiler Minderwert bei Gebäuden, BGH Urteil 1977
Der merkantile Minderwert liegt in der Minderung des Verkaufswerts einer Sache, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht.
(BGH Urteil vom 8. 12. 1977 – VII ZR 60/76 –)
Beispiel 1: Schimmelpilz- / Schwammbefall
Sehr häufig werden merkantile Minderwerte nach einem schweren Schimmelpilz- bzw. Schwammbefall festgesetzt. Dies liegt an der Tatsache, das für einen zukünftigen Erwerber oder Nutzer einer ehemals kontaminierten Immobilie, der Schaden zwar beseitigt wurde, man aber nie sicher sein wird, ob nicht doch vielleicht gesundheiltliche Belastungen im Gebäude zurück geblieben sind, bzw., ob der Schaden nicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut auftritt. Da der Verkäufer bei einem schweren Schimmelpilzbefall und auch bei einem Schwammbefall diese Informationen preisgeben muss, wird ein unbehagen auf dem Käufermarkt auslösen, der mit einem wirtschaftlichen Abschlag zu würdigen sein wird.
Beispiel 2: Selbstmord im Gebäude
Ein Mann begeht Selbstmord im Haus.
Das Haus soll nun verkauft werden.
Der Umstand eines Kaufinteressenten kann durchaus der sein, dass er ein naturwissenschaftlich nicht fassbares Unbehagen spürt, das ihn möglicherweise vom Kauf abhält oder sich jedenfalls in einer Kaufpreisreduzierung niederschlägt. Obwohl das Gebäude keinen einzigen Mangel hat. Die subjektive Verbindung von ablebenden Menschen, die keines natürlichen Todes in dem Gebäude gestorben sind, können zu einem merkantilen Minderwert führen.
Weiterhin ist beim merkantilen Minderwert zu berücksichtigen, inwieweit der Gebäudeschaden in Presse und Medien behandelt wurde.
Das gilt auch, wenn ein Gebäude bereits bei seiner Errichtung mit derart vielen Baumängeln behaftet ist, dass es zum regionalen Tagesgespräch in der Örtlichkeit geworden ist. Auch die Ermittlung der Schadenshöhe ist von entscheidender Bedeutung. Hier wird man mögliche Sanierungskosten bei einem möglichen Wiederauftreten des Schadens zugrunde legen. Liegen die möglichen Beseitigungskosten bei bis zu zehn Prozent des Verkehrswertes eines mangelfreien Gebäudes, dürfte ein merkantiler Minderwert bei einem Gebäude zu verneinen sein.
Auch die subjektive Minderbewertung, die allein darauf beruht, dass ein möglicher Käufer es für denkbar hält, dass die Sanierungsmaßnahme erfolglos gewesen sein könnte, muss berücksichtigt werden.
Kaufnebenkosten beim Hauskauf
Mit welchen Kaufnebenkosten müssen Sie rechnen?
Neben den eigentlichen Kosten beim Hauskauf schlagen auch noch die Kaufnebenkosten zu Buche. Sie sollten sie unbedingt mit in Ihre Gesamtplanung beim Immobilienkauf einbeziehen.
Die Kaufnebenkosten beim Hauskauf:
Wenn Sie einen Makler beim Immobilienkauf einschalten, verlangt dieser in Bayern 3% des Kaufpreises, zzgl. Mehrwertsteuer. Hier sind aber immer Verhandlungen möglich. Mehr als 3% raten wir nicht zu bezahlen, da der Käufer ebenfalls 3% bezahlen muss. Somit bekommt der Makler 6% vom Kaufpreis als Provision.
Dazu kommen noch weitere Kaufnebenkosten: die Gebühren für Notar und Grundbuchamt. Insgesamt müssen Sie hier mit Kaufnebenkosten von ca. 2% des Kaufpreises rechnen.
Und als weitere Kaufnebenkosten berechnet das Finanzamt die Grunderwerbsteuer, die, regional unterschiedlich, zwischen 3,5% und 6,5% des Kaufpreises beträgt.
Mietminderung bei zu geringer Wohnfläche
Wie Schätzungen des Deutschen Mieterbundes ergeben haben, stimmt bei einem Drittel der Mietverträge die vereinbarte Wohnfläche mit der tatsächlichen überein.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung oder Mietminderung gerechtfertigt ist, wenn die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von der tatsächlichen um mehr als 10% abweicht. Unerheblich ist, ob die Quadratmeterzahl genau oder mit einer “ca.” Angabe vermerkt ist. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die Angabe der Quadratmeter nicht lediglich “unverbindlich” ist und somit nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient. In einem solchen Fall hat der BGH entschieden, dass Mieter keine Ansprüche haben, selbst wenn die Abweichungen weit über 10% liegen.
Ist z.B. im Mietvertrag eine Wohnfläche von 100m² angegeben, die tatsächliche beträgt aber nur 75m², so kann eine Mietminderung um 15% erfolgen. Diese kann auch rückwirkend erfolgen. Die Verjährungsfrist für Mietminderungen beträgt 3 Jahre und beginnt, wenn der Mieter von der Abweichung der Wohnfläche erfahren hat.
Die Lösung ist nur eine Wohnflächenberechnung vom Fachmann.
Gerne beraten wir Sie hierzu näher!
Vermieter gewann Eigenbedarf gegen 70 jähriges Ehepaar
Ein um die 70 Jahre altes Ehepaar, argumentierte bei einer Räumungsklage vor dem Landgericht Bremen wie folgt:
Das Ehepaar sei mit über 30 Jahren Mietzeit fest mit der Umgebung verbunden und habe soziale Verpflichtungen gegenüber der Nachbarschaft sowie in einer Bürgerinitiative.. Weiterhin war einer davon an Bluthochdruck und Diabetes erkrankt und trug weiterhin einen 3-fach-Bypass, somit stelle ein Umzug eine Zumutung für die Beiden dar. Zudem war es den Eheleuten aufgrund der geringen Rente von nur 1.500,- Euro im Monat nicht möglich, eine passende Ersatzwohnung zu finden.
Das Gericht erklärte, dass es sich um keinen Härtefall handelte und entschied zu Gunsten des Vermieters.
(Landgericht Bremen 2. Zivilkammer, Urteil 22. Mai 2003, Az: 2 S 315/02)
In einem aktuellen Fall vor dem Landgericht wird die Zulässigkeit einer Eigenbedarfskündigung einer jungen Familie mit Baby verhandelt. Der Anwalt des Eigentümers plante mit höchstens einer Frist von bis zu einem Jahr, bis der Eigentümer die Wohnung selbst beziehen kann und Kosten rund um die 2000,-
Sachlage: Ein Eigentümer (30) vermietete an ein Ehepaar (beide 60) seine Erdgeschoßwohnung mit ca. 100m² Anfang 2012. Zu diesem Zeitpunkt war der Eigentümer alleinstehend und lebte bei den Eltern. Im März 2013 lernte er seine jetzige Ehefrau kennen und zog zu ihr in eine 2-Zimmer-Wohnung mit 50m². Beide beschlossen, da die Frau schwanger wurde zu heiraten und in die vermietete Wohnung einzuziehen, da die derzeitigen 50m² für 3 Personen zu klein waren. Der Eigentümer ließ durch seinen Anwalt die Kündigung wegen Eigenbedarf den Mietern gegenüber ausprechen und beschloß auf Grund der Zeitangabe des Anwalts für die paar Monate in der kleine Wohnung zu bleiben, da ein 2-facher Umzug keinen Sinn macht.
Der Eigentümer schlug den Mietern auf seine Kosten folgendes vor:
Alle Vorschläge des Eigentümers blieben ohne Erfolg. Die Mieter blieben dabei – Sie bleiben!
Vor dem Amtgericht obsiegte der Eigentümer im August 2014 vollumfänglich, da sein Eigenbedarf begründet war und nachvollziehbar ist.
Die Mieter gingen in Berufung und bestritten den Eigenbedarf mit der Begründung, der Eigentümer habe nicht geheiratet, habe kein Kind und möchte nur die Wohnung frei haben um diese besser zu veräußern. Zudem brachte die Beklagtenvertretung vor, der Eigentümer hätte Anfang 2012 wissen müssen, dass er Ende 2013 heiratete und Anfang 2014 ein Baby bekommt. Diese sinnlose Begründung löste beim allen Beteiligten nur Kopfschütteln aus.
Das Landgericht bekräftige die Urteilssprechung des Amtgerichts und ließ eine Räumung der Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher zu. Der Räumungstermin wurde auf Anfang Dezember 2014 gelegt. Kurz vor diesem Termin wurde dieser jedoch wieder aufgehoben, da die Mieter urplötzlich sich dazu entschieden haben in eine – noch nicht fertig gestellte – Altenresidenz Mitte 2015 zu ziehen und legten dem Gericht eine Reservierungsbestätigung der selben vor. Zudem wurde es dem Eigentümer negativ ausgelegt, dass er sich wegen den nicht lebenswerten Umständen – nach über 10 Monaten mit 2 Personen und 1 Baby auf weniger als 50m² Wohnfläche – dazu entschlossen hat aus der viel zu kleinen Wohnung auszuziehen und bis zum Einzug in die Wohnung vorerst in eine Notunterkunft bei Bekannten einzuziehen. Auch dass der Eigentümer all sein Hab und Gut in Kisten und kostenpflichtige Lagerflächen verstauen musste interessierte hier niemanden. Darauf hin wurde der Termin für das Berufungsverfahren bis Mitte 2015 verlegt.
Der Eigentümer und seine junge Familie warten nun seit über 16 Monate und bereits rund 5.000,- Euro auf eine Entscheidung und sein Recht.
Unsere Rat: Frühzeitig kündigen und guten Anwalt wählen, wenn Eigenbedarf geplant ist!
Der Obere Gutachterausschuss und die örtlichen Gutachterausschüsse sind nebengeordnete Landeseinrichtungen. Die Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses werden vom Ministerium des Innern und für Sport, die Mitglieder der örtlichen Gutachterausschüsse vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation jeweils für eine Zeit von fünf Jahren bestellt. Die Gutachterausschüsse sind selbstständige und unabhängige Sachverständigengremien. Die Kompetenz der Gutachterausschüsse beruht auf der Mitwirkung qualifizierter ehrenamtlicher Gutachterinnen und Gutachter der Berufsgruppen: Architektur, Bauingenierwesen, Betriebswirtschaft, Landwirtschaft, Vermessungswesen, sowie von Bewertungssachverständigen der Finanzverwaltung.
Die örtlichen Gutachterausschüsse sind für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt des Landes eingerichtet. Ihre Geschäftsstellen sind bei den Vermessungs- und Katasterämtern und bei den Stadtvermessungsämtern eingerichtet. Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses ist beim Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz in Koblenz eingerichtet.
Ihr neutraler und unabhängiger Sachverständiger / Immobiliengutachter für Immobilienbewertung / Immobilienschätzung / Verkehrswertermittlung / Wertschätzung / Wertermittlung / Wertgutachten für Immobilien / Verkehrswertgutachten / Expertisen / Wertexpertisen für Immobilien in Regensburg, Alteglofsheim, Altenthann, Aufhausen, Bach a. d. Donau, Barbing, Beratzhausen, Bernhardswald, Brennberg, Brunn, Deuerling, Donaustauf, Duggendorf, Hagelstadt, Hemau, Holzheim am Forst, Kallmünz, Köfering, Laaber, Lappersdorf, Mintraching, Mötzing, Neutraubling, Nittendorf, Obertraubling, Pentling, Pettendorf, Pfakofen, Pfatter, Pielenhofen, Regenstauf, Riekofen, Schierling, Sinzing, Sünching, Tegernheim, Thalmassing, Wenzenbach, Wiesent, Wolfsegg, Wörth a.d. Donau, Zeitlarn. 93047, 93049, 93051, 93053, 93055, 93057, 93059, 93128, 93138. Schwandorf, Burglengenfeld, Teublitz, Maxhütte, Ponholz, Pirkensee, Nittenau, Bruck, Bodenwöhr, Schmidgarden, Schmidmühlen, Cham, Roding, Kelheim, Bad Abbach, Saal a.d. Donau, Straubing, Kiefenholz, Schwandorf, Kelheim, Cham, Roding, Straubing.
Wir schätzen bzw. bewerten Ihre Immobilie markgerecht!
Immobiliengutachter für Immobilienbewertung in den Regionen
Oberbayern - Niederbayern – Oberpfalz
Makro- u. Mikrolagen sind maßgebend bei Verkehrswert- u. Immobiliengutachten für Ein- und Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Wohn- und Geschäftshäuser, Büroobjekte, Industriegebäude, landwirtschaftliche, private und gewerbliche Baugrundstücke, um den Immobilienmarkt beurteilen zu können und Vor- und Nachteile der Lage zu bestimmen. Lassen Sie Ihr Haus schätzen! Haus schätzen lassen.
Insoweit werden Auszüge der Makro-/Mikrolagen von Städten und Gemeinden dargestellt, in deren Umkreis wir bereits als Immobiliensachverständiger und Wertgutachter tätig waren und bereits in zahlreichen Verkehrswertgutachten (Immobiliengutachten, Marktwertgutachten, Schätzgutachten) Verwendung gefunden haben:
Landkreis Regensburg, Landkreis Cham, Landkreis Kelheim, Landkreis Schwandorf, Landkreis Straubing, Landkreis Deggendorf sowie das Gebiet um den Tegernsee, Starnberger See, Ammersee, Chiemsee und Königssee. Wir sind Ihr Seegutachter, was Grundstücke an bayerischen Seen betrifft.
Neutrale Verkehrswertermittlung von Immobilien in Deutschland
Wir – die BEWERTUNGSSTELLE FÜR IMMOBILIEN – sind als DEKRA zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung in allen deutschen Bundesländern sowie auf allen deutschen Inseln für die neutrale und rechtssichere Verkehrswertermittlung von Immobilien tätig.
Ihr neutraler und unabhängiger Sachverständiger / Immobiliengutachter für Immobilienbewertung / Immobilienschätzung / Verkehrswertermittlung / Wertschätzung / Wertermittlung / Wertgutachten für Immobilien / Verkehrswertgutachten / Expertisen / Wertexpertisen für Immobilien in Regensburg, Alteglofsheim, Altenthann, Aufhausen, Bach a. d. Donau, Barbing, Beratzhausen, Bernhardswald, Brennberg, Brunn, Deuerling, Donaustauf, Duggendorf, Hagelstadt, Hemau, Holzheim am Forst, Kallmünz, Köfering, Laaber, Lappersdorf, Mintraching, Mötzing, Neutraubling, Nittendorf, Obertraubling, Pentling, Pettendorf, Pfakofen, Pfatter, Pielenhofen, Regenstauf, Riekofen, Schierling, Sinzing, Sünching, Tegernheim, Thalmassing, Wenzenbach, Wiesent, Wolfsegg, Wörth a.d. Donau, Zeitlarn. 93047, 93049, 93051, 93053, 93055, 93057, 93059, 93128, 93138, 93133, 93197, 93105, 93107, 93073, 93182.
In der Immobilienbranche gibt es viele Bezeichnungen, hier ein kleiner Auszug:
Wertgutachten, Wertexpertise, Wertschätzung, Wertermittlung, Wertgutachter, Wertbescheinigung, Bewertung, Immobiliengutachten, Immobilienwertermittlung, Immobilien, Immobilienschätzung, Gutachten, Gutachter, Sachverständiger, Wertermittler, Schätzer, Real Estate, Inmuebles, Immobiliare, Property Valuer, Market Value, Tasador de inmuebles, DEKRA, Zertifizierter Sachverständiger, Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, IHK Gutachter, IHK, TÜV, Verkehrswertgutachten, Sachwertermittlung, Ertragswertermittlung, Vergleichswertermittlung, Vergleichswert, Sachwert, Ertragswert, Einheitswert, Finanzamt, Steuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Pflichtteil, Pflichtteilsanspruch, Bruder, Schwester, Sohn, Tochter, Wertermittlung wegen Scheidung, Trennung, Erbschaft, Erbangelegenheit. 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Villa kaufen, Burg kaufen, Schloss kaufen, Landhaus kaufen, Immobilienmakler, Kaufpreisverhandlung für Immobilien, Penthouse kaufen, Exklusivimmobilie / Bewertung von Luxusimmobilien / Bewertungsstelle für Luxusimmobilien in Deutschland / Bewertungsstelle für Immobilien / Immobiliengutachter / Sachverständiger für Immobilien / Gutachter für Wertermittlung / Gutachter für Immobilien / Wertschätzung / Hauskaufen in / Haus verkaufen in / Immobilienschätzer / Wertermittlung / Verkehrswertgutachten / Sachverständiger für Immobilienbewertung / Immobilie kaufen / verkaufen. Haus mieten. Haus kaufen. Wohnung kaufen. Verkehrswertgutachten, Wertgutachten, Immobilienschätzung, Schätzung, Wertermittlung, Marktwert, Immobiliengutachten, Gutachter, Expert, Real Estate, Immobilien, Wertschätzung, Dekra, Sachverständiger, Verkehrswertermittlung, Bodenwert, Kaufpreis, Verkehrswert, Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer, Pflichtteilsanspruch, Pflichtteil, Erblasser, Erbe. Verkehrswertgutachten – Gutachten – Wertschätzung – Wertexpertise – Immobiliengutachten – Immobiliengutachter – Gutachten für Haus – Gutachten für Wohnhaus – Verkehrswertermittlung – Haus schätzen lassen – Kosten für Gutachten – kostenfreies Gutachten – DEKRA Immobilienbewertung – DEKRA Gutachter für Immobilien – Gutachten für Schloss – Gutachten für Villa – Gutachten für Wohnung – Gutachten für Auslandsimmobilie – Immobilie kaufen – anonyme Wertermittlung von Immobilien – Luxusimmobilienbewertung – Schneider – Luxusimmobilie – Luxusvilla – Strandhaus – Gutachter für Luxusimmobilien – Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken – Sachverständiger für Immobilienbewertung – Sachverständiger für Immobilien – Landhaus kaufen– Gutachten für Landhaus – Immobilie kaufen – Immobilie verkaufen – Gutachten für Erbschaftsteuer – Gutachten für Scheidung / Trennung – Gutachten für Pflichtteil. 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Bewertungsstelle für Immobilien in Regensburg
Professionelle Verkehrswertermittlung durch unabhängigen Gutachter in Tegernsee, Rottach Egern, Bad Wiessee, Gmund, Miesbach, Bad Tölz, Starnberg, Bernried, Seeshaupt, Wolfratshausen, München, Schwabing, Bogenhausen, Gründwald, Regensburg, Schwandorf, Cham, Kelheim, Straubing, Passau, Dingolfing, Neutraubling, Obertraubling, Nittendorf, Nittenau, Schwarzenfeld, Marktredwitz, Eslarn, Weiden, Amberg, Sulzbach, Donaustauf, Barbing, Burglengenfeld, Maxhütte-Haidhof, Regenstauf, Zeitlarn, Regendorf, Ramspau, Leonberg, Ponholz, Pirkensee, Aiterhofen, Bogen, Wörth an der Donau, Ilkofen, Bad Abbach, Teugn, Ingolstadt, Manching, Elsendorf, Bad Gögging, Mainburg, Wolnzach, Paffenhofen, Allershausen, Dachau, Ampermoching, Feldmoching, Hallbergmoos, Erding, Freising, Ergolding, Landshut, Neufarn, Eching, Abensberg, Siegenburg, Lappersdorf, Hainsacker, Steinsberg, Steinberg, Klardorf, Bruck in der Oberpfalz, Bodenwöhr, Roding, Furth im Wald, Rimbach, Bad Kötzing, Neukirchen, Teublitz, Falkenstein, Hengersberg, Lindau, Altötting, Nürnberg, Neumarkt, Beratzhausen, Painten, Hemau, Parsberg, Brunn, Dietfurt, Schierling, Langquaid, Regensburg, Bayern, Oberpfalz, Niederbayern, Oberbayern, Schwaben, Augsburg, Ulm, Fürth, Wolfsegg
Immobiliengutachter Gutachter Immobilien Sachverständiger Immobilienbewertung Wertermittlung Gutachten Verkehrswertgutachten in Tegernsee, Rottach Egern, Bad Wiessee, Gmund, Miesbach, Bad Tölz, Starnberg, Bernried, Seeshaupt, Wolfratshausen, München, Schwabing, Bogenhausen, Gründwald, Regensburg, Schwandorf, Cham, Kelheim, Straubing, Passau, Dingolfing, Neutraubling, Obertraubling, Nittendorf, Nittenau, Schwarzenfeld, Marktredwitz, Eslarn, Weiden, Amberg, Sulzbach, Donaustauf, Barbing, Burglengenfeld, Maxhütte-Haidhof, Regenstauf, Zeitlarn, Regendorf, Ramspau, Leonberg, Ponholz, Pirkensee, Aiterhofen, Bogen, Wörth an der Donau, Ilkofen, Bad Abbach, Teugn, Ingolstadt, Manching, Elsendorf, Bad Gögging, Mainburg, Wolnzach, Paffenhofen, Allershausen, Dachau, Ampermoching, Feldmoching, Hallbergmoos, Erding, Freising, Ergolding, Landshut, Neufarn, Eching, Abensberg, Siegenburg, Lappersdorf, Hainsacker, Steinsberg, Steinberg, Klardorf, Bruck in der Oberpfalz, Bodenwöhr, Roding, Furth im Wald, Rimbach, Bad Kötzing, Neukirchen, Teublitz, Falkenstein, Hengersberg, Lindau, Altötting, Nürnberg, Neumarkt, Beratzhausen, Painten, Hemau, Parsberg, Brunn, Dietfurt, Schierling, Langquaid, Regensburg, Bayern, Oberpfalz, Niederbayern, Oberbayern, Schwaben, Augsburg, Ulm, Fürth, Wolfsegg.
Immobilie kaufen oder verkaufen in Regensburg nur mit Gutachten
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Die Bewertung von einem Einfamilienhaus, Wohnhaus, Wohnimmobilie, Immobilie, Immobilien, Zweifamilienhaus, Dreifamilienhaus, EFH, ZFH, DFH, MFH, DHH, RH, RMH, REH, WEG, WG, Doppelhaus, Doppelhaushälfte, Reihenhaus, Reiheneckhaus, Reihenmittelhaus, Mehrfamilienhaus, Gewerbehalle, Halle, Lagerhalle, Büro, Gewerbeobjekt, Industriehalle, Industrieimmobilie, Blockhaus, Holzhaus, Energiesparhaus, Almhüt... [ mehr ]